tredition.de
Besondere Geschäftsbedingungen für das Angebot
von Werken
Inhalt:
§ 1 Begriffsbestimmungen und
Allgemeines
§ 2 Angebot von Werken bei
tredition
2.1 Annahme von Werken
2.2 Lizenz
2.3 Vermarktung über Dritte
2.4 Werbung
2.5 Buchcover und Gestaltung
2.6 Internationale Standardbuchnummer
(ISBN)
2.7 Vergütung
2.8 Abrechnung und Auszahlung
2.9 Dauer und Kündigung der
Verlagsvereinbarung
§1 Begriffsbestimmungen und Allgemeines
Diese besonderen Geschäftsbedingungen gelten für den Vertrieb von Werken über bzw. bei tredition ausschließlich. Sie gelten ergänzend zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen von tredition (abrufbar unter http://www.tredition.de/Home/TermsReader.aspx), welche Vertragsgrundlage für die Nutzung von tredition sind und auch für Werkangebote uneingeschränkt Anwendung finden, soweit sie nicht durch diese besonderen Geschäftsbedingungen modifiziert sind.
„Werk“ im Sinne dieser Geschäftsbedingungen ist die Gesamtheit der jeweiligen vom Nutzer über tredition vertriebenen Veröffentlichung, beihaltend alle Bestandteile hiervon, also insbesondere Text, Grafiken usw.. Weitere Begriffsbestimmungen, Definitionen, Daten und Adressen stimmen mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von tredition überein.
§2 Angebot von Werken bei tredition
2.1 Annahme von Werken
Mit der Übermittlung eines Werkes zum Zweck der Veröffentlichung und des Vertriebs über tredition macht der Nutzer (in diesem Fall als „Anbieter“ bezeichnet) tredition das Angebot, den Vertrieb des Werkes zu übernehmen.
Dieses Angebot nimmt tredition durch die Einstellung des Werkes zum Abruf durch die Erwerber an. Mit der Annahme kommt die Vertriebsvereinbarung zustande. Die Vertriebsvereinbarung berechtigt tredition, den Erwerbern Nutzungsrechte an dem Werk unentgeltlich oder entgeltlich (je nach Vorgabe des Anbieters) einzuräumen.
tredition ist nicht verpflichtet, Werke anzunehmen. tredition ist berechtigt, die Aufnahme von Werken in das Angebot von tredition ohne Angabe von Gründen abzulehnen oder die Annahme des Angebots vom Nachweis der Berechtigung des Anbieters an dem Werk abhängig zu machen.
Ein Vertrieb von Werken als gedrucktes Buch (print-Book) ist nur möglich, sofern und solange das Werk gleichzeitig als e-Book über tredition vertrieben wird.
Möchte der Nutzer während der Laufzeit der Vertriebsvereinbarung für ein Werk eine zusätzliche Vertriebsform auswählen (z.B. ein bislang nur als e-Book angebotenes Werk soll auch als audio-Book veröffentlicht werden), so ist ein neuer eigenständiger Vertriebsvertrag abzuschließen.
Während der ersten zwei Jahre des Vertriebs des jeweiligen Werkes über tredition darf der Anbieter das Werk nur über tredition vertreiben. Das Recht des Anbieters, den Vertriebsvertrag entsprechend Nr. 2.9 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor Ablauf von zwei Jahren zu beenden, bleibt unberührt.
Eine Überarbeitung bereits veröffentlichter Werke ist nicht möglich. Überarbeitungen bedürfen als neue Auflage des Werkes einer gesonderten Vertriebsvereinbarung.
2.2 Lizenz
Der Anbieter räumt tredition für die Dauer des Vertriebs des Werkes das räumlich unbeschränkte Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung (Verlagsrecht) für alle Auflagen des Werkes ohne Stückzahlbegrenzung und für alle Sprachen und alle Ausgabeformate (z. B. e-Book, audio-Book, print-Book) ein. Die Rechtseinräumung umfasst insbesondere das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung, zur Vervielfältigung und zur Bereitstellung des Werkes im Internet zum Download.
Der Anbieter räumt tredition für die Dauer der Einräumung des Vertriebsrechts außerdem folgende Nebenrechte ein:
- Das Recht zur Aufzeichnung, Speicherung und Übertragung des Werkes in maschinenlesbarer, insbesondere elektronischer Form;
- Das Recht zu sonstiger Vervielfältigung, insbesondere durch fotomechanische, elektronische oder ähnliche Verfahren (z. B. Fotokopie);
- Das Recht zur Übertragung auf Trägermaterial zur digitalen Wiedergabe (Disketten, CD-ROM und Ähnliches) und zu dessen Verwertung;
- Das Recht zur Bearbeitung oder sonstigen Umgestaltung des Werkes (insbesondere die Bearbeitung bzw. Integration des Covers gemäß Nr. 2.5 , Seitenzahlen einfügen und Formatierungen sowie elektronischer Druckvorlagen („Druckmaster”);
- Das Recht, eine Anpassung des Werkes auf heutige und künftige Lesesysteme vorzunehmen;
- Das Recht, das Werk in Datenbanken, Dokumentationssysteme oder in Speicher ähnlicher Art (z. B. Internet) einzubringen, und das Recht, das eingebrachte Werk elektronisch oder in ähnlicher Weise zu übermitteln;
- Das Recht des ganzen oder teilweisen Vorabdrucks und Nachdrucks, auch in Zeitungen oder Zeitschriften;
- Das Recht zur Aufnahme von Teilen des Werkes in Anthologien;
- Das Recht zur Veranstaltung von Buchgemeinschaftsausgaben;
- Das Recht zur Verbreitung von Textteilen des Werkes als Leseprobe;
- Das Recht zur Vergabe von Lizenzen zur Ausübung der oben stehenden Nebenrechte;
- Alle sonstigen jetzt oder in Zukunft durch die Verwertungsgesellschaft Wort wahrgenommenen Rechte.
Der Anbieter räumt tredition schließlich für die
Dauer des Hauptrechts alle durch die Verwertungsgesellschaft Wort
wahrgenommenen Rechte nach deren Satzung, Wahrnehmungsvertrag und
Verteilungsplan zur gemeinsamen Einbringung ein. Bereits
abgeschlossene Wahrnehmungsverträge bleiben davon
unberührt. Die Berechtigung umfasst neben dem Vertrieb im Rahmen des unter der Domain „tredition.de“ und abrufbaren Angebots und den zu tredition gehörigen Unterseiten (z.B. Subdomains wie „[subdomainname].tredition.de“) auch den Vertrieb über Kooperationspartner von tredition, insbesondere den Vertrieb auf den Internetseiten von Kooperationspartnern von tredition und die hierzu erforderlichen Rechtseinräumungen, sofern der Anbieter eine Drittvermarktung wünscht. Der Anbieter räumt tredition das Recht ein, die tredition vom Anbieter unter vorstehender Nr. 2.2 eingeräumten Rechte zum Zweck des Vertriebs auch den vom Anbieter ausgewählten Kooperationspartnern einzuräumen.
Sollten Thema und Inhalt des Werkes vom Anbieter für Fernseh- oder Filmproduktionen verwendet werden, ist tredition hierüber rechtzeitig in Kenntnis zu setzen. Die Rechte an Verfilmungen für Kino und Fernsehen werden vom Anbieter und tredition gemeinsam wahrgenommen und bedürfen zur Vergabe an Dritte gesonderter Vereinbarungen.
Die Einräumung der Haupt- und Nebenrechte ist während der der ersten zwei Jahre des Vertriebs des jeweiligen Werkes über tredition ausschließlich. Der Vertrieb des Werkes durch den Anbieter über Dritte ist während dieser Zeit ausgeschlossen.
Mit Ablauf des zweiten Jahres der Vertragslaufzeit der Vertriebsvereinbarung betreffend das jeweilige Werk wird die Rechtseinräumung zugunsten von tredition nicht-ausschließlich.
Die Rechtseinräumungen durch den Anbieter stehen unter der aufschiebenden Bedingung der Übernahme des Vertriebs des Werkes durch tredition. Das Recht zur Vergabe von oben stehenden Nebenrechten und Lizenzen endet mit der Löschung eines Werkes auf tredition. Der Bestand bereits abgeschlossener Lizenzverträge bleibt hiervon unberührt.
Der Anbieter versichert, dass er allein berechtigt ist, über die urheberrechtlichen Autorenrechte und alle weiteren Rechte an den Werkinhalten zu verfügen und dass er bisher keine Vereinbarungen getroffen bzw. Verfügungen vorgenommen hat und auch nicht treffen bzw. vornehmen wird, die der Verwertung seines Werkes über tredition entgegenstehen. Dies gilt insbesondere für etwaig eingebundene Literaturpartner. Der Autor versichert, die Zustimmung aller etwaig am Werk beteiligten Personen zur Rechtseinräumung an deren Beiträgen gemäß den Bestimmungen dieser Rechtseinräumung (auch für den Vertrieb über Dritte gemäß nachstehender Nr. 2.3.) eingeholt zu haben.
2.3 Vermarktung über
Dritte
tredition vermarktet Werke online und offline auch über ausgewählte Partner (z. B. „Affiliates“, den Buchhandel oder Verlage für bestimmte Verbreitungsarten) sowie über Kooperationspartner, welche Internet-Angebote im eigenen Look and Feel betreiben und hierbei auch die bei tredition angebotenen Werke vermarkten. Der Anbieter räumt tredition und den vorgenannten Partnern und Kooperationspartnern von tredition mit der Einstellung eines Werkes bei tredition das Recht ein, Cover, Leseproben, Titel oder sonstige werkbezogene Inhalte im Rahmen von Präsentationen, auf deren Webseiten oder in E-Mails zur Vermarktung des Werkes oder zur Werbung für tredition zu nutzen. Zur Nutzung gehört auch die Nennung des tredition-Benutzernamens bzw. des Pseudonyms des Anbieters.
2.4 Werbung
Der Anbieter kann auf ein
entsprechendes Angebot von tredition Werbung in seinen Werken (also
in e-Books, audio-Books oder print-Books) zulassen. Erklärt
sich der Anbieter bereit, so ist er an den mit dieser Werbung
erzielten Einnahmen beteiligt. Die aktuellen
Beteiligungskonditionen sind unter „Provisionen“
einsehbar.
tredition hat ferner das Recht, Werbung in Lese- und
Hörproben für die entsprechenden e-Books, audio-Books
oder print-Books aufzunehmen. Der Autor ist an den Erträgen
von Werbung in Lese- und Hörproben nicht beteiligt.
2.5 Buchcover und Gestaltung
Alle auf tredition angebotenen e-Books, audio-Books und print-Books tragen das tredition Logo auf der Vorderseite, dem Buchrücken (ggf. in Kurzform), auf der Rückseite und auf der Impressumsseite im Innenteil des Buches. Der Anbieter räumt tredition das Recht ein, auf jedes von ihm bereitgestellte Cover sowie auf der Impressumsseite im Innenteil des Buches, das tredition-Logo in der bei tredition üblichen Form zu setzen. tredition hat das Recht auf dem Cover oder im Buch selber einen Kurztext über tredition abzubilden.
Nicht mit der von tredition zur Verfügung gestellten Coverdesignerapplikation erstellte Cover kann tredition ohne Angabe von Gründen ablehnen. tredition hat jedoch das Recht, solche Cover in der Größe anzupassen und in einem Standardcover von tredition zu platzieren, welches dann für das Werk verwendet wird.
Mit der Coverdesignerapplikation von tredition erstellte Cover enthalten das tredition-Logo. Es ist nicht erlaubt, durch die Coverdesignerapplikation erstellte Cover ohne das tredition-Logo zu verwenden. Eine Verwendung von mit der Coverdesignerapplikation von tredition erstellen Buchcovern außerhalb von tredition oder zu tredition gehörender Vertriebswege bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung von tredition.
2.6 Internationale
Standardbuchnummer (ISBN)
Bei tredition vertriebene Werke erhalten eine ISBN-Nummer. Diese ISBN-Nummer ist ausschließlich der Nutzung durch tredition vorbehalten und darf bei Veröffentlichungen außerhalb von tredition oder der zu tredition gehörenden Unternehmen nicht verwendet werden.
2.7 Vergütung
Der Anbieter legt den Endverkaufspreis seiner Werke für den Vertrieb über tredition selbst fest. Der Endverkaufspreis enthält die gesetzliche Umsatzsteuer. Für die Preisgestaltung gilt:
- Ein e-Book oder audio-Book kann entweder kostenlos angeboten werden oder ab einem Mindestverkaufspreis von EUR 0,99 (bzw. ein ungefährer entsprechender Wert einer anderen gewählten Währung). Die Cent-Stückelung des Endverkaufspreises muss auf xx,49 oder xx,99 in der jeweils gewählten Währung enden.
tredition hat das Recht, zur besseren Vermarktung von e-Books und audio-Books, solche Produkte mit Sonderpreisen, maximal jedoch 25% unter dem regulären Verkaufspreis, anzubieten. Hiervon wird tredition den Anbieter zumindest 2 Wochen vor Einstellung des Werkes mit dem Sonderpreis informieren. Der Anbieter kann dem Angebot des Werkes zu einem Sonderpreis per E-Mail innerhalb von zwei Wochen nach Zugang widersprechen. Sonderpreise sind auf maximal zwei Monate beschränkt und dürfen nicht weniger als 25% des vom Anbieter selber festgelegten Verkaufspreises betragen.
- Bei gedruckten Werken (print-Books) setzt sich der Endverkaufspreis aus den Herstellungskosten und einer vom Anbieter festzulegenden Marge zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zusammen. Für die Deckung der Veröffentlichungskosten steht tredition bei print-Books eine von der Seitenzahl abhängige Basisvergütung zu. Diese Basisvergütung wird mit der Vergütung des Anbieters (Marge) verrechnet und von tredition einbehalten. Alternativ kann der Anbieter diese Basisvergütung ganz oder teilweise durch eine Bestellung vergünstigter Eigenexemplare abdecken. Nach Deckung der Basisvergütung erhält der Autor die aus den Verkäufen des print-Books erzielte Marge als Vergütung.
Die effektive Vergütung des Anbieters für das jeweilige Werk ergibt sich aus der jeweils aktuellen Vergütungstabelle und wird Bestandteil der jeweiligen Vertriebsvereinbarung. Der Anbieter kann die effektive Vergütung mit dem Kalkulator berechnen.
Mit der Vergütung des Anbieters sind sämtliche vertragsgemäßen Werknutzungen und Leistungen des Anbieters abgegolten.
Vorbehaltlich einer anderweitig schriftlich mit dem Anbieter getroffenen Absprache sind tredition bzw. die Vertriebspartner von tredition ausdrücklich nicht verpflichtet, eine Mindestprovision zu erwirtschaften bzw. zu entrichten oder bestimmte Absatzzahlen zu erreichen.
2.8 Abrechnung und
Auszahlung
Der Anbieter kann jederzeit auf seinem Provisionskonto eine Aufstellung über die an die tredition-Nutzer an den von ihm über tredition angebotenen Werken erteilten Lizenzen einsehen. Die Aufstellung enthält zumindest die Bezeichnung des Werkes, die Summe der erteilten Lizenzen und die sich daraus ergebende Provision des Anbieters (soweit die Lizenzgebühr bei tredition eingegangen ist). Der Anbieter erhält keine personenbezogenen Daten der Erwerber von Werkrechten.
Die Erlöse werden pro Kalenderquartal auf ein Konto des Anbieters bei einem Zahlungsdienstleister ausgezahlt. Der Nutzer kann den Zahlungsdienstleister in seinem Nutzerkonto auswählen. Zur Auszahlung an dort nicht genannte Zahlungsdienstleister ist tredition ausdrücklich nicht verpflichtet. Alle eventuell entstehenden Transaktionskosten trägt der Anbieter. Sollten für alle Werke des Nutzers weniger als EUR 25,00 Provisionsguthaben im Kalenderquartal aufgelaufen sein, findet keine Auszahlung der Provision statt. Die aufgelaufenen Beträge werden solange in das jeweils folgende Kalenderquartal übertragen, bis EUR 25,00 Guthaben angesammelt sind, bzw. der Anbieter kündigt.
Sollte der Anbieter die vertragsgegenständlichen Werke zusammen mit Literatur-Partnern erstellt haben, so kann er tredition damit beauftragen, in seinem Namen die von ihm mit den Beteiligten ausgehandelten/vertraglich vereinbarten Provisionen an die Beteiligten auszuzahlen. tredition stellt dem Anbieter quartalsweise hierfür eine Übersicht der gezahlten Provisionen per E-Mail zur Verfügung. Zur Erbringung dieser Leistung ist tredition nicht verpflichtet. Sie entbindet den Anbieter insbesondere nicht von der Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber den Beteiligten.
2.9 Dauer und Kündigung der
Verlagsvereinbarung
Die Vereinbarung über den Vertrieb eines Werkes über
tredition läuft auf unbestimmte Zeit. Die Mindestlaufzeit
beträgt zwei Jahre ab Abschluss des Vertriebsvertrages.
Der Anbieter kann die Vereinbarung nach Ablauf der Mindestlaufzeit
mit einer Frist von 14 Tagen zum Ende eines Kalendermonats
kündigen. Die Kündigung erfolgt durch Löschung des
Nutzerkontos oder durch schriftliche Mitteilung an die
tredition GmbH
Mittelweg 177, 20148 Hamburg
bzw. an: info@tredition.de
tredition kann die Verlagsvereinbarung betreffend Werke eines
Anbieters jederzeit ordentlich mit einer Frist von 3 Monaten zum
Ende eines Kalendermonats kündigen und nach Wirksamwerden der
Kündigung die betreffenden Inhalte nebst Profilen
löschen.
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt
unberührt. tredition und dem Nutzer steht ein
außerordentliches Kündigungsrecht zu, wenn tredition den
Betrieb der Internetplattform einstellt. In diesem Fall wird
tredition den Nutzer schnellstmöglich informieren und ihn auf
sein Sonderkündigungsrecht hinweisen.
Stand: Januar 2008
© tredition GmbH
Nachdruck und Verwendung dieser AGB zur Gänze oder in Teilen
ist untersagt.
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